(1) 1Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. 2Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen.

 

(2) 1Ist der Personalrat aufgelöst, setzt der vorsitzende Richter der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand ein. 2Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. 3Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.

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