(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

a)

Ablauf der Wahlzeit,

 

b)

Niederlegung des Amtes,

 

c)

Beendigung des Dienstverhältnisses,

 

d)

Ausscheiden aus der Dienststelle,

 

e)

Verlust der Wählbarkeit,

 

f)

gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1,

 

g)

Feststellung nach Ablauf der in § 21 bezeichneten Frist, dass[1] [Bis 30.04.2019: daß] der Gewählte nicht wählbar war.

 

(2) Die Mitgliedschaft eines Personalratsmitgliedes wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; er bleibt Vertreter der Gruppe, für die er gewählt ist, das gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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