(1) 1Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen kann abweichend von § 16 geregelt werden, wenn jede Gruppe dies vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Angehörigen jeder Gruppe.

 

(2) 1Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. 2Die Gewählten gelten für die Vertretung als Angehörige der Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.

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