(1) 1Ein Viertel der Wahlberechtigten, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und die Dienststelle können beim Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen. 2Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Personalrat beantragt werden.

 

(2) Ist der Personalrat aufgelöst, nimmt bis zur Neuwahl der Wahlvorstand nach § 22 oder § 23 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge