(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. |
Ablauf der Amtszeit, |
2. |
Niederlegung des Amtes, |
3. |
Beendigung des Dienstverhältnisses, |
4. |
Ausscheiden aus der Dienststelle, |
5. |
Verlust des passiven Wahlrechts, |
6. |
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung, |
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; das Mitglied gilt für die Vertretung weiter als Angehörige oder Angehöriger der Gruppe, für die es vorgeschlagen worden und gewählt ist.
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