(1) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats. 2Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.

 

(2) 1Die oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. 2In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, der die oder der Vorsitzende nicht angehört, vertritt sie oder er den Personalrat gemeinsam mit einer Vertreterin oder einem Vertreter dieser Gruppe.

 

(3) Die oder der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind.

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