(1) 1Auf Beschluss des Personalrats sind in Dienststellen mit in der Regel

Angehörigen

des öffentlichen Dienstes
Mitglieder
301 bis 600 1
601 bis 1000 2
1001 bis 2000 3

und für je angefangene weitere 1000 Angehörige des öffentlichen Dienstes je ein weiteres Mitglied von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. 2Freistellungen sind in dem Umfang von Satz 1 auch in Form von Teilfreistellungen mehrerer Personalratsmitglieder zulässig; die Teilfreistellungen müssen mindestens ein Viertel und dürfen höchstens drei Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. 3Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat nach der oder dem Vorsitzenden die Gruppen angemessen berücksichtigen.

 

(2) 1In Dienststellen mit in der Regel bis zu 300 Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder neben Freistellungen nach Absatz 1 kann der Personalrat im Einvernehmen mit der Dienststelle weitere Mitglieder ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist. 2Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

 

(3) Die Freistellungen finden ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts statt.

 

(4) Die Freistellungen dürfen nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

 

(5) Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung ist dem Mitglied des Personalrats in besonderer Weise Gelegenheit zu geben, sich für neu zu übernehmende Aufgaben nach Beendigung der Freistellung aus- oder fortzubilden.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht in den Fällen des § 11 Absatz 3.

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