(1) 1Der Personalrat kann einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Personalversammlung einberufen. 2Mindestens einmal im Kalenderjahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

 

(2) 1Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Teilversammlungen nach § 54 Absatz 1 Satz 3.

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