(1) 1In den Fällen, in denen das Recht des Personalrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände verbindlich zu vereinbaren; die Vereinbarung kann durch den Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden. 2§ 93 des Hamburgischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.

 

(2) 1Anzustreben ist eine einvernehmliche, sachgerechte Einigung. 2Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. 3Die oberste Dienstbehörde kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum

 

(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nur, wenn sie bzw. er dies für die Behörde angeordnet hat.

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