Die Einschränkung des § 80 Absatz 1 Satz 2 bei allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde ist nicht anzuwenden auf
1. |
den Personalrat bei der Bürgerschaft, wenn das Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 94 nicht hergestellt worden ist, |
2. |
die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, |
3. |
den Personalrat bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, wenn keine Anordnung nach § 93 Absatz 3 erfolgt ist. |
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