(1) 1Soweit Angelegenheiten, an denen ein Personalrat oder Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS-Vertraulich" eingestuft sind, tritt an seine Stelle ein Ausschuss. 2Dem Ausschuss gehört höchstens je eine oder ein in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 2 gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter der im Personalrat oder Gesamtpersonalrat vertretenen Gruppen an. 3Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten.

 

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle müssen Mitglieder des Ausschusses nach Absatz 1 oder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten.

 

(3) 1§ 36 Absätze 4 und 5[1] [Bis 21.10.2022: § 36 Absätze 3 und 4], § 41 Absatz 1 Satz 2 wegen der Beteiligung der Gewerkschaften, § 42 und § 82 Absatz 3 Satz 4 gelten nicht. 2Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS-Vertraulich" eingestuft sind, dürfen in der Personalversammlung nicht behandelt werden.

 

(4) 1Die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass dem Ausschuss, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. 2In Verfahren nach § 99 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

[1] Geändert durch Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen. Anzuwenden ab 22.10.2022.

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