(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. 3Sie ist nicht öffentlich.

 

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

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