(1) 1Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. |
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen, |
2. |
darüber zu wachen, daß die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, |
3. |
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken, |
4. |
die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern, |
5. |
Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Beschäftigter zu beantragen, |
6. |
Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichstellung und Förderung von Frauen dienen, |
7. |
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Veständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern, |
8. |
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten. |
2Entsprechende Anträge des Personalrats sind eingehend zwischen Dienststellenleiter und Personalrat zu erörtern und in angemessener Frist zu beantworten.
(2) 1Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln [Bis 24.05.2018: vorzulegen]. 3Dazu gehören in Personalangelegenheiten Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. 4Personalakten dürfen nur mit Einwilligung [Bis 24.05.2018: Zustimmung] des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. 5Dienstlichen Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat offen zu lege [Bis 24.05.2018: zur Kenntnis zu bringen]. 6Vor Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung eines automatisierten Verfahrens zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 Satz 1) hat die Dienststelle dem Personalrat das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S.1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) oder nach § 65 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), [Bis 23.11.2021: (§ 65 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes)] mit dem Hinweis zu übermitteln, dass er eine Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten fordern kann. 7Macht der Personalrat von dieser Möglichkeit Gebrauch, beginnt die von ihm einzuhaltende Frist erst mit der Vorlage der von der Dienststellenleitung einzuholenden Stellungnahme.
(3) 1Bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, wird eines der Mitglieder der Prüfungskommission vom Personalrat benannt; dieses muß zumindest die gleiche oder eine entsprechende Qualifikation besitzen, wie sie durch die Prüfung festgestellt werden soll. 2Bei Auswahlverfahren, Aufnahmetests oder Auswahlen, denen sich Bewerber für eine Einstellung oder eine Ausbildung zu unterziehen haben, und bei Auswahlverfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung entsendet der Personalrat, der mitzubestimmen hat, einen Vertreter in das Gremium. 3Diese Regelung findet keine Anwendung bei Prüfungen, Aufnahmetests und Auswahlen, die durch Rechtsvorschriften geregelt sind, sowie in den Fällen des § 79 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a.