(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird vom Personalrat gemeinsam beraten und abgestimmt.

 

(2) 1In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. 2Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist; in diesem Fall wird durch den verbleibenden Personalrat beraten und abgestimmt.

 

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.

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