(1) 1Ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. 2An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Ausbildungsvertretung beratend teilnehmen. 3Bei Beschlüssen, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung Stimmrecht.

 

(2) 1An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der nichtständigen Beschäftigten oder des Krankenpflegepersonals betreffen, kann deren Vertretung beratend teilnehmen. 2Bei Beschlüssen, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen, hat die Vertretung des Krankenpflegepersonals Stimmrecht.

 

(3) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der Zivildienstleistenden betreffen, kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.

 

(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen.

 

(5) Der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter nimmt an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststelle einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, für die Dauer der Beratung teil.

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