(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufe Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.

 

(2) 1In den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 werden Gesamtjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet. 2§ 47 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und §§ 49 bis 53 mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.

 

(3) Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten § 46 Abs. 2 sowie §§ 49 bis 53 entsprechend.

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