(1) 1Der Leiter der Dienststelle (§ 8 Abs. 4) und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten. 2In diesen Besprechungen haben der Leiter der Dienststelle und der Personalrat alle von §§ 68 bis 70 erfaßten beabsichtigten Maßnahmen und Initiativen nach § 65, die sich noch im Planungsstadium befinden, rechtzeitig und eingehend zu erörtern. 3Satz 1 gilt für alle sonstigen Vorgänge, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, entsprechend. 4Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. 5Sie sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte der Dienststelle zu den Besprechungen hinzuziehen. 6Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzuzuziehen.

 

(2) 1Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu gefährden. 2Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander ausführen. 3Arbeitskämpfe der Tarifvertragsparteien werden hierdurch nicht berührt.

 

(3) 1Die in diesem Gesetz genannten außenstehenden Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. 2Andere Stellen dürfen nicht angerufen werden.

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