(1) 1Die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene vertreten ihre Mitglieder in Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, im Wege der Anhörung. 2Die §§ 62 bis 64 finden keine Anwendung.

 

(2) Die Rechte der Hauptpersonalräte, der Hauptrichterräte, des Hauptstaatsanwaltsrats und der Personalräte werden hierdurch nicht berührt.

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