(1) 1Die Schulen sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. 2Schulen oder Klassen verschiedener Schularten, die organisatorisch miteinander verbunden sind, gelten als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Die Lehrkräfte der Schulen wählen den Personalrat der Lehrkräfte.

 

(3) Die übrigen Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.

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