(1) 1Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte gebildet. 2Sie besteht aus Fachgruppen. 3Je eine Fachgruppe bilden
4. |
Gymnasien und Studienkollegs, |
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Fachgruppen bestehen bei
5 bis 50 Wahlberechtigen aus einem Mitglied,
51 bis 100 Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern,
101 bis 300 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
601 bis 1 000 Wahlberechtigen aus sieben Mitgliedern.
2Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 1000 um mehr als 200 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder in der Fachgruppe um zwei weitere Mitglieder. 3Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrats beträgt 27. 4In dem Lehrerbezirkspersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. 5§ 14 gilt entsprechend.
(3) Sofern nicht Lehrkräfte an mehreren Schulen eingesetzt sind, gelten sie als Beschäftigte der Fachgruppe, an der sie überwiegend tätig sind.
(4) Die unterstützenden pädagogischen Fachkräfte gehören derjenigen Fachgruppe an, die aus den Lehrkräften ihrer Schulart gebildet wird.
(5) Die nicht in Absatz 1 genannten Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.
(6) Der Lehrerbezirkspersonalrat hat Angelegenheiten, die lediglich eine Fachgruppe betreffen, den Mitgliedern dieser Gruppe zur selbständigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(7) 1Bei dem für Bildung zuständigen Ministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet. 2Er besteht aus den in Absatz 1 genannten Fachgruppen.
(8) 1Die Fachgruppen bestehen bei
5 bis 500 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,
501 bis 1 000 Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern,
1 001 bis 3 000 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
3 001 bis 6 000 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
6 001 bis 10 000 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern.
2Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 10 000 um mehr als 2000 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder in der Fachgruppe um zwei weitere Mitglieder. 3Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates beträgt 27. 4In dem Lehrerhauptpersonalrat erhält jede Gruppe nach § 14 mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. 5§ 14 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(9) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wählen einen eigenen Hauptpersonalrat (K).