(1) 1Für den Bereich des Lehrerhauptpersonalrats wird bei der Kultusministerin eine Einigungsstelle gebildet. 2Die Zahl der Beisitzer beträgt abweichend von § 63 Abs. 2 je fünf. 3Den von dem Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzern muß je ein Vertreter jeder Fachgruppe (§ 79 Abs. 1) angehören. 4Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Fachgruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Fachgruppe angehören. 5Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Gruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Gruppe angehören.

 

(2) Die Kosten nach den §§ 17 und 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 sowie Absatz 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 trägt der Dienstherr der Lehrkräfte.

 

(3) § 70 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung bei der Festlegung von Stundenplänen.

 

(4) 1In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ermäßigt die Kultusministerin für die nach § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 1, Absatz 5, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9zu bildenden Personalvertretungen die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung. 2§ 38 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge