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Personalvertretungsgesetz Niedersachsen / § 65 Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen

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(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte mit:

 

1.

Einstellung,

 

2.

Beförderung,

 

3.

Übertragung eines Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

 

4.

Übertragung eines Amtes, das mit einer Amtszulage oder Stellenzulage verbunden ist,

 

5.

Übertragung eines Amtes, das mit dem Wegfall einer Amtszulage oder Stellenzulage verbunden ist, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

 

6.

Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,

 

7.

nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist,

 

8.

Verlängerung der Probezeit,

 

9.

Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

 

10.

Abordnung, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet,

 

11.

Zuweisung nach § 20 BamtStG für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

 

12.

Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 15 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Beamtin oder der Beamte ihr nicht zustimmt,

 

13.

vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

 

14.

Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rech...

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