(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte mit:
1. |
Einstellung, |
2. |
Beförderung, |
4. |
Übertragung eines Amtes, das mit einer Amtszulage oder Stellenzulage verbunden ist, |
6. |
Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, |
7. |
nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, |
8. |
Verlängerung der Probezeit, |
9. |
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, |
10. |
Abordnung, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet, |
11. |
Zuweisung nach § 20 BamtStG für eine Dauer von mehr als drei Monaten, |
13. |
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, |
14. |
Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, |
15. |
Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, |
16. |
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Hinausschieben der Altersgrenze (§ 36 NBG), |
17. |
Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf nach § 23 Abs. 3 und 4 und § 30 Abs. 2 BeamtStG, |
18. |
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, |
19. |
Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit, |
20. |
Verzicht auf Ausschreibung, es sei denn, der Dienstposten soll mit einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe besetzt werden, |
22. |
Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Fortbildung, |
23. |
Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen, |
24. |
Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien, |
25. |
Ablehnung von Anträgen auf Ausnahme von dem regelmäßigen Ausgleich für vorherige langfristige unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit, |
26. |
Ablehnung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit oder an mobilem Arbeiten, |
27. |
Herabsetzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe, |
28. |
Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, |
29. |
Bestimmung des Inhalts von Beförderungsrichtlinien, |
30. |
Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungskonzepten. |
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit:
1. |
Einstellung, auch als Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages, |
3. |
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten, |
4. |
Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis, |
5. |
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, |
6. |
Abordnung, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet, |
7. |
Zuweisung nach tarifrechtlichen Regelungen entsprechend § 20 BeamtStG für eine Dauer von mehr als drei Monaten, |
8. |
Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, |
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