(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten.

 

(2) 1Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der abgebenden Dienststelle. 2Auszubildende, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind bei Abordnung bis zu sechs Monaten nur bei ihrer Ausbildungsbehörde wahlberechtigt. 3Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit der Bezeichnung 'Jobcenter' nach § 6d SGB II oder einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden; die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. 4Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind, sowie Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung besonderen Ausbildungs- und Schulungsstätten zugewiesen sind, sind nur bei ihrer Heimatdienststelle wahlberechtigt. 5Das Gleiche gilt für Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden.

 

(3) 1Beschäftigte, die zu mehreren Gruppen gehören, sind nur für die Gruppe wahlberechtigt, als deren Angehörige sie überwiegend beschäftigt sind. 2Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheiden die Beschäftigten durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand, für welche Gruppe sie das Wahlrecht ausüben.

 

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter nach § 5 Abs. 5 sowie die Mitglieder einer kollegialen Dienststellenleitung sind für die Personalvertretung bei ihrer Dienststelle nicht wahlberechtigt.

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