(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 8, 19, 22 und 70 Abs. 1 bis 3 auch über
1. |
Wahlberechtigung und Wählbarkeit, |
2. |
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretungen, |
3. |
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen, |
4. |
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. |
(2) Die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der Verpflichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 91 Abs. 2 Satz 1, den Beschluss nebst Gründen zu unterschreiben, entsprechend.
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