(1) 1Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. 2Ist das Mitbestimmungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und stimmt der Personalrat bei nachgeholter Befassung nicht zu, ist die Maßnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, rückgängig zu machen.
(2) 1Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt mit Begründung seine Zustimmung. 2Die beabsichtigte Maßnahme ist im Rahmen der Sitzungsvorbereitung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. 3Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden. 4Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrags mitzuteilen. 5In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf sechs Werktage abkürzen. 6Im beiderseitigen Einvernehmen kann sie verlängert werden. 7Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. 8Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststellenleitung den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen. 9Führt die Dienststellenleitung eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, nicht durch, so hat sie darüber den Personalrat unter Darlegung der Gründe schriftlich zu unterrichten.
(3) 1Der Personalrat kann in sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten, in personellen sowie in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststellenleitung beantragen. 2Bei einer Maßnahme, die nur einzelne Beschäftigte betrifft und keine Auswirkungen auf Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle Beschäftigten hat, ist ein Antrag nach Satz 1 nicht zulässig, wenn die betroffenen Beschäftigten selbst in irgendeiner Form individuellen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. 3Die Dienststellenleitung hat über den Antrag unverzüglich zu entscheiden und den Personalrat hiervon schriftlich zu unterrichten; eine Ablehnung ist zu begründen. 4In organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten entscheidet die Dienststellenleitung mit Ausnahme der Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 (Einführung neuer Arbeitsmethoden), Nr. 2 Alternative 3 (Änderung technischer Einrichtungen und Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten oder zu nutzen), Nr. 4 Alternative 2 (Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs), Nr. 5, Nr. 6 Alternative 2 (Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit) und Nr. 7 endgültig; Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung.
(4) 1Kommt eine Einigung über eine von der Dienststelle beabsichtigte oder vom Personalrat vorgeschlagene Maßnahme nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat die Angelegenheit binnen zwölf Werktagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. 2Eine Abschrift der Vorlage ist jeweils dem Personalrat beziehungsweise der Dienststellenleitung zuzuleiten. 3Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung innerhalb von 24 Werktagen vorzulegen; Absatz 2 gilt entsprechend. 4Einigt sich die übergeordnete Dienststelle nicht mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung, so kann sie oder die bei ihr bestehende Stufenvertretung die Angelegenheit binnen zwölf Werktagen auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde unterbreiten. 5Die oberste Dienstbehörde hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung in der Regel innerhalb von 24 Werktagen vorzulegen; Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle. 2Die Einigungsstelle soll binnen eines Monats nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.
(6) 1Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Sie hat den Personalrat und die Personalvertretung, bei der sich die Angelegenheit im Verfahren der Mitbestimmung befindet, über die vorläufige Regelung unverzüglich und unter Angabe von Gründen zu unterrichten. 3Das Einigungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen.