(1) Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.

 

(2) 1Ein Mitglied des Personalrates darf bei der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen unmittelbar berühren, nicht anwesend sein. 2Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen des Mitgliedes des Personalrates im Sinne von § 20 Abs. 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

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