(1) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 1 und 2, 40, 41, 43, 44 und 45 sinngemäß Anwendung.

 

(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann im Benehmen mit dem Personalrat Sitzungen abhalten; §§ 33 bis 35 gelten entsprechend. 2An diesen Sitzungen kann der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

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