(1) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen und an Sitzungen der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen teilnehmen oder teilgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Mitglieder der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung sowie gegenüber den Beauftragten der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, soweit diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes hinzugezogen werden; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt werden. 3Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates zum Personalrat.

 

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

 

(3) Die Befugnis des Leiters der Dienststelle oder seiner Vertreter (§ 7), Angelegenheiten, die von den Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen behandelt wurden, mit den zuständigen Stellen dienstlich zu erörtern, bleibt unberührt.

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