(1) 1Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie an [Bis 31.08.2023: Schulkindergärten und ] [1]Schülerheimen, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur Anstellungsbehörde ist. 2Als Leiter der Dienststelle gilt der Minister für Bildung und Kultur.
(2) 1Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendare oder der [Bis 31.08.2023: oder eines Landesseminars] [2]Lehramtsanwärter eines Studienseminars. 2Als Leiter der Dienststelle gilt der jeweilige Seminarleiter. 3Die Amtszeit der betreffenden Personalräte beträgt ein Jahr; § 13 Abs. 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
(3)[3]
(3) 1Eine Gemeinschaftsschule und eine mit ihr durch eine gemeinsame Schulleitung verbundene Erweiterte Realschule oder Gesamtschule gelten als eine Dienststelle. 2Als Leiter der Dienststelle gilt der gemeinsame Schulleiter.
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