(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

1.

Ablauf der Amtszeit,

 

2.

Niederlegung des Amtes,

 

3.

Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

 

4.

Ausscheiden aus der Dienststelle,

 

5.

Verlust der Wählbarkeit,

 

6.

gerichtliche Entscheidung nach § 28,

 

7.

Feststellung nach Ablauf der in § 25 Absatz 1 bezeichneten Frist, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

 

(3) Absatz 1 Nummer 3 und 4 findet für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiterin oder Waldarbeiter erlischt.

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