(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
1. |
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei, |
2. |
den Polizeidirektionen, |
3. |
dem Landeskriminalamt, |
4. |
dem Polizeiverwaltungsamt sowie |
5. |
der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). |
(2) 1Auf Polizeidienststellen findet § 6 Absatz 3 keine Anwendung. 2Auf den Polizei-Personalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei findet § 27 Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung.
(3) 1Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern. 2Der Polizei-Hauptpersonalrat und der allgemeine Hauptpersonalrat beraten in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.
(4) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt
1. |
bei Anordnungen, durch die der Einsatz oder die Einsatzübung geregelt wird, |
2. |
bei der Einstellung für die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst. |
(5) 1Bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. 2Bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.
(6)[1]
(6) 1Bei der Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beteiligt die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) den dort gebildeten Polizei-Personalrat. 2§ 87 Absatz 2 gilt entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen