(1) 1Die Hauptpersonalräte für den Bereich der Staatsbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. 2Die Personalräte der obersten Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalrat. 3Die Hauptpersonalräte entsenden je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte.
(2) 1Vor Entscheidungen der Staatsregierung, welche für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar belastende Regelungen enthalten, ist die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte anzuhören, wenn sie Maßnahmen nach den §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. 2Dies gilt nicht, wenn Entscheidungen einzelne Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, die der Beteiligung der Personalvertretungen unterliegen würden, wenn sie von der Dienststelle der Beschäftigten getroffen würden. 3Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und nach § 119 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Die federführend zuständige oberste Dienstbehörde hört die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte rechtzeitig und umfassend zu der beabsichtigten Maßnahme an. 2Der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern. 3Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde abgeben.
(4) 1Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist vor Erlass von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften anzuhören, wenn diese Maßnahmen nach §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann in grundsätzlichen Angelegenheiten beraten, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen. 2Sie kann hierzu Vorschläge machen und Stellungnahmen abgeben. 3Dies gilt auch dann, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind.
(6) An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden beratend teilnehmen.
(7) 1An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesrichterrats beratend und beschließend teilnehmen, soweit
1. |
Richterinnen und Richter in ihrer richterlichen Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 2 zugleich unmittelbar belastet werden oder in den Fällen des Absatzes 5 der Beratungsgegenstand für die richterliche Tätigkeit von allgemeiner Bedeutung ist und |
2. |
ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht nach § 19 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht. |
2Sind Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in ihrer staatsanwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des Satzes 1 gleichermaßen betroffen, kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesstaatsanwaltsrats in den Fällen der Absätze 2 und 5 beratend und beschließend teilnehmen.
(8) 1Die §§ 8, 10, 11, 30, 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 34, 35 Absatz 2 und 3 Nummer 1 bis 5, §§ 36, 37, 38 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, §§ 43 und 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. 2§ 45 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich die vorsitzende Person der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte angehört, die notwendigen Kosten nach § 45 Absatz 2 trägt.
(9) Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.