(1) 1Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
1. |
[1]Einstellung, Eingruppierung, Stufenzuordnung nach § 26 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf die nach tarifrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht; |
Bis 31.12.2023:
1. |
Einstellung, Eingruppierung, Stufenzuordnung nach § 28 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf die nach tarifrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht; |
1a. |
leistungsbedingter Verzögerung im Stufenaufstieg nach § 25 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes[2] [Bis 31.12.2023: § 27 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes]; |
2. |
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung; |
5. |
Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten; |
6. |
Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten; |
7. |
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze; |
8. |
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus; |
9. |
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken; |
10. |
vollständiger oder teilweiser Untersagung einer Nebentätigkeit; |
12. |
vorläufiger Dienstenthebung, Einbehaltung von Besoldung und Erhebung der Disziplinarklage; |
13. |
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde; |
14. |
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit; |
15. |
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten; |
16. |
[3]Erstellung des Gleichstellungsplans nach den §§ 23 bis 25 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes. |
Von 2016 bis 2023:
16. |
Aufstellung und Anpassung des Frauenförderplans nach § 4 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes; |
17. |
Ablehnung eines Antrages auf Teleheimarbeit. |
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1a, 4 bis 6 und 12 bis 15 wird die Personalvertretung nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über
1. |
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten; |
2. |
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen; |
3. |
den Inhalt von Personalfragebogen; |
4. |
Beurteilungsrichtlinien für Beamte; |
5. |
allgemeine Fragen der Fortbildung; |
6. |
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen; |
7. |
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs; |
8. |
[4]Grundsätze über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsprämien nach § 66 Absatz 1 und 2 sowie § 67 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder vergleichbare Regelungen für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, fallen; |
Von 2016 bis 2023:
8. |
Grundsätze über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsprämien nach § 68 Absatz 1 und 2 sowie § 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder vergleichbare Regelungen für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, fallen; |
9. |
Grundsätze über das Verfahren für Stellenausschreibungen. |
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