(1) Die Amtszeit [Bis 31.08.2019: Wahlperiode] eines vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes gewählten Personalrates endet am 31. Mai 2005.
(2) 1Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts erfordert keine Neuwahl der Personalvertretungen. 2Ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Artikels gelten die bereits gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungen, die den Gruppen der Angestellten und Arbeiter angehören, als Angehörige der Gruppe der Arbeitnehmer. 3Der Vorstand ist gemäß § 30 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur noch zwei Gruppen vorhanden sind, neu zu wählen. 4In den Fällen, in denen der Wahlvorstand für Wahlen von Personalvertretungen vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts bereits bestellt wurde, sind die Wahlen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften durchzuführen.
(3) 1In den nach diesem Gesetz zu entscheidenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges, welche am 1. September 2010 rechtshängig sind, findet § 79 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der am 31. August 2010 geltenden Fassung Anwendung, soweit
1. |
die Ladung der Parteien zu einer mündlichen Verhandlung durch die Geschäftsstelle bereits veranlasst wurde, |
2. |
eine Beratung vor einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat oder |
3. |
dem rechtshängigen Hauptsacheverfahren eine Entscheidung über den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung vorausgegangen war. |
2Satz 1 gilt nur für den Rechtszug, in dem sich das Verfahren am 1. September 2010 befindet.
(4) 1Das Gesetz zur Errichtung des Landesschulamtes erfordert keine Neuwahl der Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt. 2Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt werden zum 1. Januar 2012 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt.
(2 [Bis 31.08.2019: 5] ) Der Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung besteht, bleibt in seiner bisherigen Stärke bis zur konstituierenden Sitzung des in der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählten Hauptpersonalrates beim Ministerium der Finanzen im Amt.