(1) 1In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und die in der Regel mindestens fünf Personen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte[1] [Bis 31.08.2019: Jugendliche] ) oder die sich in beruflicher Ausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. 2Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im Vorbereitungsdienst.
(2) In Dienststellen, in denen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, kann dieser beschließen, daß zusätzlich eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung[2] [Bis 31.08.2019: Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung] gebildet wird.
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