(1) 1Der Personalrat, in den Fällen des § 72 Abs. 2 der Gesamtpersonalrat, bestimmt den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden. 2Im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat (§§ 13, 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 23 und 24) entsprechend. 3Eine Gruppenwahl findet nicht statt.

 

(2) 1Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. 2Der Personalrat kann zur Anpassung an die Einstellungstermine eine kürzere Amtszeit, mindestens jedoch ein Jahr, und einen anderen Wahlzeitraum bestimmen. 3Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugendund Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit.[2]

 

(3) 1§§ 27 und 28 gelten entsprechend. 2Wird ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Dienststelle weiterbeschäftigt, endet seine Amtszeit erst mit Ablauf der Wahlperiode.

 

(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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