(1)[2] Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszuges Fachkammern und des zweiten Rechtszuges ein Fachsenat zu bilden.

Bis 31.08.2019:

(1) 1Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. 2Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.

 

(2) 1Die Fachkammern und der Fachsenat bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. [3] [Bis 31.08.2019: 1Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. ] 3Sie werden je zur Hälfte auf Vorschlag

 

1.

der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und

 

2.

der in § 1 bezeichneten Dienststellen

berufen. 4Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

 

(3) Die Fachkammern und der Fachsenat werden jeweils[4] [Bis 31.08.2019: Die Fachkammer wird] tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem nach Absatz 2 Satz 3 berufenen ehrenamtlichen Richter[5] [Bis 31.08.2019: Mitglied].

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[5] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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