(1) 1§ 4 Abs. 5 und 6 findet keine Anwendung bei den Personalräten an Schulen und bei den Personalräten nach § 85 Abs. 1 Nr, 1. 2Bei den Lehrerstufenvertretungen treten Fachgrnppen nach Absatz 2 an die Stelle der in § 4 Abs. 5 und 6 genannten Gruppen.

 

(2) Es werden folgende Fachgruppen gebildet:

 

1.

Grundschulen,

 

2.

Sekundarschulen,

 

3.

Förderschulen,

 

4.

Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen,

 

5.

Gymnasien,

 

6.

Berufsbildende Schulen.

[1] § 87 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge