(1) 1§ 4 Abs. 5 und 6 findet keine Anwendung bei den Personalräten an Schulen und bei den Personalräten nach § 85 Abs. 1 Nr, 1. 2Bei den Lehrerstufenvertretungen treten Fachgrnppen nach Absatz 2 an die Stelle der in § 4 Abs. 5 und 6 genannten Gruppen.
(2) Es werden folgende Fachgruppen gebildet:
1. |
Grundschulen, |
2. |
Sekundarschulen, |
3. |
Förderschulen, |
4. |
Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, |
5. |
Gymnasien, |
6. |
Berufsbildende Schulen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen