(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

 

(2) 1In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dieser Gruppe dies in einer konkreten Angelegenheit beschließt. 2Dies gilt nicht für eine Gruppe, die nicht im Personalrat vertreten ist.

 

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen mehrerer Gruppen betreffen.

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