(1) 1In Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die wirtschaftlich tätige öffentliche Unternehmen sind, kann in Dienststellen mit in der Regel mehr als fünfzig ständig Beschäftigten auf Veranlassung des Personalrats ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. 2Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. 3Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des Absatzes 3 zu beraten und den Personalrat zu unterrichten.
(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören insbesondere
1. |
die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle, |
2. |
Veränderungen der Produktpläne, |
3. |
beabsichtigte Investitionen, |
4. |
beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten, |
5. |
Stellung der Dienststelle in der Gesamtdienststelle, |
6. |
Rationalisierungsvorhaben, |
7. |
Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden, |
8. |
Fragen des betrieblichen Umweltschutzes, |
9. |
Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen, |
10. |
Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen, |
11. |
Kooperation mit anderen Dienststellen im Rahmen interadministrativer Zusammenarbeit, |
12. |
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können. |
(4) 1Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die der Dienststelle angehören müssen, darunter mindestens einem Personalratsmitglied. 2Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. 3Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. 4Die §§ 28, 29 und 31 gelten entsprechend.
(5) 1Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. 2Er hat über jede Sitzung dem Personalrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
(6) 1An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat ein Vertreter der Dienststelle teilzunehmen. 2Dieser kann weitere sachkundige Beschäftigte hinzuziehen.