(1) 1Die Vorsitzenden der Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden oder jeweils ein vom Hauptpersonalrat entsandtes Mitglied bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (ARGE HPR). 2Besteht bei einer obersten Landesbehörde kein Hauptpersonalrat, ist der Vorsitzende des Personalrats der obersten Landesbehörde oder ein vom Personalrat entsandtes Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte Mitglied. 3Jeder entsendende Personalrat bestimmt bis zu zwei stellvertretende Mitglieder. 4Die Landtagsverwaltung gilt insoweit als oberste Landesbehörde.
(2) 1Die Amtszeit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte beträgt fünf Jahre. 2Sie beginnt mit dem Ablauf der vorangegangenen Amtszeit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und endet am 31. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen nach § 26 Abs. 2 stattfinden.
(3) An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann ein Vertreter der zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden teilnehmen.
(4) 1Die ARGE HPR ist anzuhören vor Entscheidungen
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der Landesregierung, die für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar verbindliche Regelungen enthalten, |
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oberster Landesbehörden, die auch die Beschäftigten in den Geschäftsbereichen anderer oberster Dienstbehörden betreffen, |
die Maßnahmen zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 zum Gegenstand haben. 2Sie kann Angelegenheiten nach Satz 1 mit den Hauptpersonalräten der obersten Dienstbehörden abstimmen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn
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Entscheidungen einzelne Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen würden, wenn sie von der Dienststelle der Beschäftigten getroffen würden, oder |
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nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände zu beteiligen sind. |
4Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt.
(5) 1Die für die Entscheidung oder die Vorbereitung der Entscheidung zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte rechtzeitig und umfassend von der beabsichtigten Maßnahme. 2Der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Auf Verlangen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr mündlich zu erörtern. 4Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist der nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von drei Wochen schriftlich mitzuteilen, sofern nicht einvernehmlich eine andere Frist vereinbart wurde.
(6) 1Die §§ 44 und 45 Abs. 2 gelten entsprechend. 2Die §§ 8, 10, 11, 29 Abs. 1 sowie die §§ 30, 35 und 45 Abs. 1 finden auf die Mitglieder und die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte entsprechende Anwendung.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte zu erlassen.