Für öffentliche Theater und Orchester gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

 

1.

Für die an öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten gilt § 5 nicht; sie bilden neben den in § 5 genannten Gruppen eine weitere Gruppe. Bilden die Beschäftigten einer Dienststelle nach Satz 1 mehr als zwei Gruppen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats (§ 17 Abs. 3), soweit das zur Anwendung von § 16 erforderlich ist.[1] [Bis 07.06.2019: § 88 Nr. 3 Satz 3 gilt entsprechend.]

2.[2]

 

2.

§ 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten nicht für die in Nummer 1 genannten Beschäftigten. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten ist der Personalrat anzuhören.

 

2.[3] [Bis 07.06.2019: 3.]

Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes ist für die künstlerisch Beschäftigten der Künstlerische Leiter, für das sonstige Personal der Leiter der Verwaltung.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[2] Nr. 2 aufgehoben durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 07.06.2019.
[3] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.06.2019.

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