Für öffentliche Theater und Orchester gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. |
Für die an öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten gilt § 5 nicht; sie bilden neben den in § 5 genannten Gruppen eine weitere Gruppe. Bilden die Beschäftigten einer Dienststelle nach Satz 1 mehr als zwei Gruppen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats (§ 17 Abs. 3), soweit das zur Anwendung von § 16 erforderlich ist.[1] [Bis 07.06.2019: § 88 Nr. 3 Satz 3 gilt entsprechend.] |
2.[2]
2. |
§ 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten nicht für die in Nummer 1 genannten Beschäftigten. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten ist der Personalrat anzuhören. |
2.[3] [Bis 07.06.2019: 3.] |
Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes ist für die künstlerisch Beschäftigten der Künstlerische Leiter, für das sonstige Personal der Leiter der Verwaltung. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen