(1) Die Genehmigung wird erteilt
1. |
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung, |
2. |
bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung, |
3. |
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb, |
3a. |
[1]bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb, |
4. |
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb, |
(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.
(3) bis (4) (weggefallen)
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen