Vereinbarte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, die zur Vermögensbildung zusätzlich zu dem sonstigen Arbeitseinkommen erbracht werden, sind Lohnbestandteil.[1] Der Anspruch auf diese Leistungen ist jedoch nicht übertragbar[2] und daher auch nicht pfändbar.[3] Die bei Wirksamwerden einer Pfändung bereits vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen sind daher für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen; sie sind nach § 850e Nr. 1 ZPO vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Das gilt auch, wenn die Leistungen – zulässigerweise – erst nach Wirksamwerden der Pfändung vereinbart werden. Die nachträgliche Vereinbarung berührt somit die schon laufende Pfändung nicht.

Die zur vermögenswirksamen Anlage verwendeten Teile des Arbeitseinkommens[4] sind gleichfalls vermögenswirksame Leistungen i. S. d. 5. VermBG.[5] Daher ist auch der zur vermögenswirksamen Anlage bestimmte Teil des Arbeitseinkommens nach § 2 Abs. 7 Satz 2 des 5. VermBG unpfändbar. Wenn bei Wirksamwerden der Pfändung Einkommensteile mit dem schriftlichen Verlangen des Arbeitgebers bereits vermögenswirksame Leistungen geworden sind, erstreckt sich sonach die Einkommenspfändung darauf nicht. Von dem Bruttoeinkommen ist dann der vermögenswirksame Leistung gewordene Einkommensteil nach § 850e Nr. 1 ZPO abzusetzen. Nach Wirksamwerden der Einkommenspfändung verstößt das schriftliche Verlangen des Arbeitnehmers über die vermögenswirksame Anlage von Teilen seines Arbeitslohns gegen das Verfügungsverbot des § 829 Abs. 1 ZPO. Dem pfändenden Gläubiger gegenüber und damit für die Berechnung des gepfändeten Einkommens ist die Erklärung in diesem Fall unwirksam. Der Arbeitgeber hat sie erst im Anschluss an die Pfändung zu berücksichtigen.

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