5.2.1 Vorrang der früheren Pfändung
Pfänden mehrere nicht bevorrechtigte Gläubiger Arbeitseinkommen ihres Schuldners, so geht das durch die frühere Pfändung begründete Pfandrecht vor. Dieser Pfändungsrang bestimmt sich nach den Zeitpunkten, in denen die einzelnen Pfändungen (bzw. eine Vorpfändung) mit Zustellung an den Arbeitgeber als Drittschuldner wirksam geworden sind. Sind die Zustellungen gleichzeitig erfolgt, so sind die Forderungen gleichmäßig, d. h. im Verhältnis ihrer Beträge, zu befriedigen. Auf den Zeitpunkt, in dem der einzelne Gläubiger den Pfändungsantrag bei Gericht gestellt hat, kommt es hier nicht an.
5.2.2 Zusammentreffen der Pfändungen eines nicht bevorrechtigten und eines bevorrechtigten Gläubigers
Trifft die Einkommenspfändung eines nicht bevorrechtigten Gläubigers mit der eines bevorrechtigten Gläubigers zusammen, so ist die Rechtslage verschieden, je nachdem, welcher Gläubiger zuerst gepfändet hat, d. h., welche Pfändung zuerst wirksam geworden ist. Ist die wirksame Erstpfändung durch einen bevorrechtigten Gläubiger erfolgt, so sind auf dessen bevorrechtigte Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß Abschn. 3.1 der Pfändung im erweiterten Umfang unterliegenden Einkommensteile zu verrechnen, auch wenn der Unterhaltsgläubiger eine solche erweiterte Pfändung gar nicht herbeigeführt hatte. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Solange dem Arbeitgeber eine solche Entscheidung nicht zugestellt ist, kann er sich nach dem Inhalt des ihm zugestellten Pfändungsbeschlusses richten. Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seiner Berechnung, also dafür, dass er den nach § 850e Nr. 4 ZPO erweiterten Pfändungsumfang zutreffend festgestellt hat. Ist dagegen die Pfändung eines nicht bevorrechtigten Gläubigers zuerst wirksam geworden, so kann der erst nachher pfändende bevorrechtigte Gläubiger gleichwohl sofort auf den nur seinem Zugriff unterliegenden erweiterten Einkommensteil (Abschn. 3.1) Beschlag legen, ohne die Pfändung des zeitlich vorgehenden gewöhnlichen Gläubigers damit zu beeinträchtigen. Ob er darüber hinaus noch eine Zahlung aus demjenigen Einkommensteil erhält, der dem Zugriff auch eines nicht bevorrechtigten Gläubigers offensteht, kommt auf die Höhe der Pfändung des vorgehenden nicht bevorrechtigten Gläubigers an.
5.2.3 Zusammentreffen der Pfändungen mehrerer bevorrechtigter Gläubiger
Treffen mehrere Lohnpfändungen durch verschiedene bevorrechtigte Gläubiger zusammen, bei denen das Gericht verschiedene Pfändungsschranken bestimmt haben kann (es wird z. B. der über × EUR hinausgehende Lohn für die Frau zu ½ und für 2 Kinder zu je ¼ gepfändet), so entscheidet wieder – wie im zuerst behandelten Fall – der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der einzelnen Pfändung. Handelt es sich allerdings um die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche eines nach § 850d Abs. 2 ZPO besser berechtigten Unterhaltsgläubigers, so muss der in schlechterem Rang stehende zuerst pfändende Gläubiger innerhalb der Vorrechtsgrenze des § 850d ZPO (Abschn. 3.1) weichen. Wenn ein weiterer nach § 850d Abs. 2 ZPO gleichberechtigter Unterhaltsgläubiger nachträglich Pfändung erwirkt, muss in Höhe seiner laufenden Unterhaltsansprüche eine gleichmäßige Befriedigung mit dem zuerst pfändenden – gleichberechtigten – Gläubiger erfolgen. Derartige nachträglich eintretende Rangverschiebungen hat der Arbeitgeber aber erst nach Zustellung eines entsprechenden Änderungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts zu beachten; bis dahin hat er sich an die einzelnen Pfändungsbeschlüsse zu halten.
5.2.4 Mehrere Pfändungen desselben Gläubigers
Pfändet ein und derselbe Gläubiger wegen mehrerer nicht bevorrechtigter Forderungen durch einen einheitlichen Pfändungsbeschluss, so sind die an ihn abgeführten Beträge zuerst auf die Kosten der Prozesse, dann auf die Kosten der Zwangsvollstreckung, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die einzelnen Hauptsummen zu verrechnen.
Wegen einer etwaiger Hinterlegung durch den Arbeitgeber s. Abschn. 5.5.