1 Pfändbares Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, ist nur in beschränktem Umfang nach Maßgabe der §§ 850 – 850i ZPO pfändbar. Sinn und Zweck der Regelungen sind der Schutz eines Existenzminimums für den Arbeitnehmer und seine Familie und die Vermeidung staatlicher Fürsorgeleistungen. Bestimmte Einkommensbeträge sind absolut unpfändbar, andere nur nachrangig oder relativ, d. h. bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Zum Arbeitseinkommen gehören alle Einnahmen, deren Grundlage jetzige oder frühere Arbeitsleistungen oder die Zusage von Arbeitsleistungen sind. Ob der Arbeitsvertrag wirksam ist, ist nicht entscheidend. Auch die Art des Lohns (Akkordlohn oder Zeitlohn, Provision, Gewinnbeteiligung, Gratifikation), Benennung und Berechnungsart sind gleichgültig, sofern es sich nur um Geldlohn handelt.
Dazu gehören z. B. die Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. Auch pauschalierter Aufwendungsersatz, sog. Auslösung, wird vom Pfändungsschutz umfasst und ist nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
Ruhegelder, Hinterbliebenenbezüge, Karenzentschädigungen und Renten aufgrund eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsvertrag zur Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen eingegangen ist, gehören ebenfalls zum Arbeitslohn. Ebenfalls zum Arbeitseinkommen gehört der Anspruch auf Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug des Arbeitgebers, etwa bei Nichtbeschäftigung aufgrund einer unwirksamen Kündigung. Ein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Schuldner auf Ersatz der mit der Lohnpfändung entstehenden Kosten existiert nicht und kann auch nicht durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung begründet werden.
Kurzarbeitergeld wird nach h. M. nicht von einer Lohnpfändung umfasst. Es muss daher gesondert gepfändet werden. Allerdings kann auch der Arbeitgeber als Schuldner nicht direkt auf das Kurzarbeitergeld zugreifen, sondern muss diesen Anspruch – wie andere Gläubiger – pfänden.
2 Naturallohn
Naturallohn (Sachbezüge) unterliegt nicht dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO, ist aber meist nicht pfändbar, weil die Leistung (z. B. Kost und Wohnung) nicht ohne Änderung des Inhalts an einen anderen als den Arbeitnehmer erfolgen kann, deshalb nicht übertragbar und folglich nicht pfändbar ist. Jedoch ist der Naturallohn bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Geldlohns mit dem ortsüblichen Wert mitzurechnen und auf den pfändungsfreien Betrag anzurechnen.
3 Abfindungen
Von einem formularmäßig erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird auch die Abfindung des Arbeitnehmers nach §§ 9, 10 KSchG erfasst, die in Höhe bis zu 18 Monatsverdiensten vom Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess festgesetzt werden kann oder sonstige Abfindungen. Sie ist Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO. Die in die Lohnpfändungstabellen eingearbeiteten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO gelten jedoch für Abfindungen nicht, da sie nicht zum Arbeitseinkommen zählen, das für einen bestimmten, fest umrissenen Zeitraum gezahlt wird. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung" i. S. v. § 850i ZPO. Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Auch der Abfindungsanspruch aufgrund eines Sozialplans nach §§ 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 und 3 BetrVG unterliegt dem Pfändungsschutz des § 850i ZPO. Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung gemäß § 628 Abs. 2 BGB.
4 Unpfändbare Bezüge
Völlig unpfändbar sind folgende in § 850a ZPO aufgeführten Bezüge:
- Die Hälfte des für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teils des Arbeitseinkommens. Bei den Mehrarbeitsvergütungen ist nicht nur der Zuschlag, sondern der gesamte für die Überstunden gezahlte Lohn zur Hälfte unpfändbar.
- Die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge (Urlaubsgelder, nicht das Urlaubsentgelt; nach dem BUrlG nicht erfasst wird auch der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG), Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses (Betriebsjubiläum) und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Die Üblichkeit ist anhand eines Vergleichs der Leistungen in der Branche und/oder die Tarifüblichkeit zu bestimmen.
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entge...