(1) Wer die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis.

 

(2) Wer die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis.

 

(3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

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