Außerhalb des bis zum 30.6.2025 geltenden vereinfachten Nachweisverfahrens können weiterhin Nachweise über die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder angefordert und zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Dies gilt anschließend weiterhin, wenn nicht auf das digitale Verfahren zurückgegriffen wird.

Die Grundsätzlichen Hinweise vom 28.3.2024 enthalten umfassende Empfehlungen zu den möglichen Nachweisen.[1] Sofern aus den jeweiligen Nachweisen das Geburtsdatum des Kindes nicht hervorgeht, ist zur Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes beim Beitragsabschlag zusätzlich ein Personaldokument vorzulegen, aus dem das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht.

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