Können die Abschläge von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen aktuell nicht berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30.6.2025 zu erstatten.[1]

Die Erstattung erfolgt durch die beitragsabführenden Stellen, bei Selbstzahlern durch die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Der Erstattungsanspruch auf die Beitragsabschläge steht allein dem Mitglied zu, beim Tod des Mitglieds den Erben.

Arbeitgeber nehmen die Erstattung der Beiträge im Wege der Aufrechnung mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung für den laufenden Abrechnungszeitraum vor. Dies gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist. Die gemeinsamen Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung vom 20.11.2019 finden keine Anwendung.

Ist im Einzelfall eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber nicht (mehr) möglich, weil keine laufenden Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt werden (z. B. bei Einstellung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers), ist ein Antrag auf Erstattung der Beiträge an die zuständige Krankenkasse, die die zu viel gezahlten Beiträge eingezogen hat, zu stellen.[2]

 
Achtung

Abwicklung der Korrekturen

Um die Anzahl notwendiger Korrekturen gering zu halten, sollte bereits vor der Einführung des digitalen Verfahrens versucht werden, die entsprechende Kinderanzahl bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Konkrete Nachweise sind dafür nicht erforderlich.

Wird die Anzahl der Kinder in zu geringer Höhe berücksichtigt, sind spätere Korrekturen unvermeidbar. Allerdings sind keine rückwirkenden Korrekturen zulasten des Mitglieds bzw. des Arbeitgebers vorzunehmen.

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