(1) 1Das Versicherungsunternehmen hat die ihm mitgeteilten Rückforderungen bis zum nächstfolgenden 10. Juni und 10. Dezember in einem Betrag an die zentrale Stelle zu zahlen. 2Spätestens mit Anweisung der Zahlung hat das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle eine Rückzahlungsreferenzdatei zu übermitteln. 3Form und Inhalt der Rückzahlungsreferenzdatei legt die zentrale Stelle fest.

 

(2) 1Die zentrale Stelle kann vor Beginn einer Vollstreckung eine Mahnung per Datensatz an das Versicherungsunternehmen übermitteln. 2Über die Niederschlagung entscheidet die zentrale Stelle.

 

(3) 1Die zentrale Stelle kann gegenüber dem Versicherungsunternehmen Ansprüche auf Auszahlung der Zulage für eine versicherte Person mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Zulagen für diese versicherte Person verrechnen. 2Die Mitteilung über die Verrechnung gilt als Bekanntgabe des Prüfergebnisses. 3Das Versicherungsunternehmen darf gegenüber der zentralen Stelle keine Aufrechnungen oder Verrechnungen mit eigenen Ansprüchen vornehmen.

 

(4) Eine Festsetzung des zurückgeforderten Betrags erfolgt durch die zentrale Stelle gegenüber dem Versicherungsnehmer, sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 oder Absatz 3 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist.

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